Ein Immobilienmakler ist ein selbstständiger Gewerbetreibender und muss zwingend zur Ausübung seiner Tätigkeit eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung vorweisen können. Diese Erlaubnis umfasst:
- die Vermittlung des Abschluss von Kaufverträgen - auch Vermittlungsmakler genannt,
- den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Kaufverträgen - auch Nachweismakler genannt
folgende Verträge können vermittelt werden:
- Grundstücke / Immobilien,
- grundstücksgleiche Rechte,
- Wohnräume und gewerbliche Räume,
- Darlehen