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Definition Immobilienmakler

Ein Immobilienmakler ist ein selbstständiger Gewerbetreibender und muss zwingend zur Ausübung seiner Tätigkeit eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung vorweisen können. Diese Erlaubnis umfasst:

  • die Vermittlung des Abschluss von Kaufverträgen - auch Vermittlungsmakler genannt,
  • den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Kaufverträgen - auch Nachweismakler genannt



 

folgende Verträge können vermittelt werden:

  • Grundstücke / Immobilien,
  • grundstücksgleiche Rechte,
  • Wohnräume und gewerbliche Räume,
  • Darlehen
Wichtig: Bei der Gewerbeerlaubnis nach § 34 c der Gewerbeordnung muss kein spezieller Sachkundenachweis vom Antragsteller / Immobilienmakler erbracht werden. Es wird die persönliche Zuverlässigkeit (Führungszeugnis) und die wirtschaftliche Zuverlässigkeit (Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, Gewerberegisterauszug, evtl. Handelsregisterauszug) eingefordert. Deshalb ist es sehr wichtig, dass Sie, bevor Sie einen Immobilienmakler einen Verkaufsauftrag, Suchauftrag usw. erteilen, seine Qualifikation erfragen.
 


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