Zur Beauftragung eines Immobilienmaklers wird zwischen dem Immobilienanbieter oder -suchenden und dem Immobilienmakler ein so genannter Maklervertrag geschlossen.
Der Immobilienanbieter oder der Immobiliensuchende ist der Auftraggeber des Immobilienmaklers. Der Maklervertrag bedarf in der Regel keiner Form. Er kann also auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Zu empfehlen ist im beiderseitigen Interesse jedoch die schriftliche Form. Der Immobilienanbieter oder der Immobiliensuchende sollte beim schriftlichen Maklervertrag besonders auf die genaue Definition seines Provisionsversprechens achten.
Das sind im Wesentlichen drei Punkte:
- Vorraussetzung für den Provisionsanspruches des Immobilienmaklers,
- Provisionshöhe
- Zeitpunkt der Provisionszahlung